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Pressemitteilungen des Sozialgerichts Halle

(SG HAL) Berücksichtigung der Einkünfte aus einem Hobby bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen

07.09.2017, Halle (Saale) – 2

  • Sozialgericht Halle

 

 

 

 

 

 

Einkünfte aus einem Hobby sind bei der Berechnung von Hartz

IV-Leistungen ohne Gegenrechnung der für das Hobby angefallenen Ausgaben zu

berücksichtigen, wenn die Ausübung des Hobbys für einen SGB

II-Leistungsbezieher unangemessen ist In dem vom Sozialgericht Halle

entschiedenen Fall ging der Kläger, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), nach

eigenen Angaben dem Hobby ?Heißluftballon-Sportpilot? nach. Der Kläger gab an,

in dem halben Jahr, was zur Entscheidung anstand, 14.615,00 ? aus Ballonfahrten

erzielt zu haben. Dem standen Ausgaben für das Hobby in Höhe von 13.811,50 ?

gegenüber. Der Kläger erklärte, die Ausübung des Hobbys sei ?kostendeckend?. Er

wollte im Ergebnis erreichen, dass Einnahmen aus dem Hobby nur insoweit berücksichtigt

werden, als sie die Ausgaben für das Hobby übersteigen. Das Gericht hat in seiner

Entscheidung offen gelassen, ob das Hobby des Klägers wegen

luftverkehrsrechtlicher Vorschriften als Gewerbe anzusehen ist, da es darauf

für die Entscheidung im Ergebnis nicht ankam. Die Einnahmen aus dem Hobby hat das

Sozialgericht voll bei der Berechnung der Leistungsansprüche berücksichtigt; die

Ausgaben für das Hobby hat das Gericht hingegen nicht von den Einnahmen

abgezogen. Zur Begründung hat es auf § 3

Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) verwiesen.

Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz

oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während

des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Im SGB II-Regelsatz seien

Bedarfe für die Ausübung eines Hobbys vorgesehen. Darin sei die

gesetzgeberische Wertung zu sehen, dass höhere Ausgaben für ein Hobby (im Fall

des Klägers über 2.000?/mtl.) nicht den Lebensumständen während des SGB

II-Leistungsbezugs entsprechen.Auch für den Fall, dass die

Ballonfahrten als Ausübung eines Gewerbes anzusehen seien, könnten die Ausgaben

nicht abgezogen werden, da gegen den Kläger ein Gewerbeverbot ausgesprochen sei.

Ausgaben für eine nicht erlaubte Gewerbeausübung seien nach § 3 Abs. 3 Satz 1

Alg II-V vermeidbar. Nicht erlaubte Tätigkeiten seien im Interesse der

Steuerzahler nicht mit Fürsorgeleistungen zu fördern.Sozialgericht Halle, Urteil

vom 18. Oktober 2016, S 17 AS 1033/14, nicht rechtskräftig

 

 

 

 

 

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