Geschichte
Zur Geschichte der Sozialgerichte
Bereits im 19. Jahrhundert wurden in Deutschland Sozialgesetze eingeführt, die zunächst nur eine finanzielle Absicherung für das Alter, bei Invalidität oder Arbeitslosigkeit boten. Bis heute sind eine Vielzahl von weiteren Gesetzen hinzugekommen, die ein umfassendes Netzwerk zum Schutz vor den großen Risiken des Lebens bieten. Der überwiegende Teil der Sozialgesetze ist in den Sozialgesetzbüchern I bis XII enthalten; es gibt aber noch immer sozialgesetzliche Bestimmungen außerhalb dieser Gesetzbücher. Zu den Sozialgesetzen gehören die Gebiete der durch Beitragszahlungen finanzierten „echten“ Sozialversicherung wie z.B. die Rentenversicherung. Das soziale Entschädigungsrecht tritt ein für Gesundheitsschäden, die ein Bürger sich als Opfer einer Gewalttat oder aufgrund staatlicher Veranlassung zuzieht, z. B. nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz. Schließlich gehören zu den Sozialgesetzen noch die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende und die im SGB XII geregelte Sozialhilfe, die als staatliche Fürsorgeleistungen gegen das Risiko der Armut schützen sollen. Die drei letztgenannten Systeme werden durch Steuern finanziert.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein sozialer Rechtsstaat und der Wahrung der Sozialstaatlichkeit und sozialen Gerechtigkeit verpflichtet. Der im Grundgesetz verankerte Gewaltenteilungsgrundsatz ermöglicht jedem Bürger, Entscheidungen der Sozialleistungsträger von unabhängigen Gerichten prüfen zu lassen. Diese Aufgabe nehmen seit mehr als 50 Jahren die Sozialgerichte wahr. Nach der Wiedervereinigung waren im Gebiet der neuen Bundesländer zunächst die Kammern für Sozialrecht bei den Kreisgerichten zuständig; schon nach kurzer Zeit wurden aber auch hier Sozialgerichte eingerichtet.
In Sachsen-Anhalt gibt es die drei Sozialgerichte in Dessau-Roßlau, Halle und Magdeburg sowie das Landessozialgericht in Halle als Berufungsgericht. Das Bundessozialgericht als Revisionsgericht hat seinen Sitz in Kassel.