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Wiedereinsetzung

Die gesetzlichen Fristen müssen unbedingt eingehalten werden. Wenn eine Frist versäumt wird, kann dem Kläger Wiedereinsetzung eingeräumt werden, wenn ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft. Ein Verschulden trifft ihn z. B., wenn er die Klageschrift zu spät abgesandt, nicht richtig frankiert oder die Adresse auf dem Brief nicht richtig angegeben hat. Wenn der Kläger aber ohne Verschulden von der Entscheidung der Behörde oder des Gerichts keine Kenntnis erhalten hat, z. B. weil er längere Zeit im Urlaub war oder die Post an ein Familienmitglied ausgehändigt und ihm nicht weitergegeben wurde, kann unter Umständen Wiedereinsetzung gewährt werden.

Ist die Frist schuldhaft versäumt worden, wird die Erhebung von Widerspruch, Klage, Berufung oder Revision nicht weiterhelfen. Dann ist das Rechtsmittel unzulässig. Es besteht aber in vielen Fällen die Möglichkeit, trotz der versäumten Frist bei der Verwaltung eine Überprüfung der bestandskräftigen Entscheidung zu beantragen. Gegen diese Überprüfungsentscheidung der Verwaltung stehen dann wieder Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zu.