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Ehrenamtliche Richter

Sowohl bei den Sozialgerichten als auch beim Landessozialgericht wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung neben den Berufsrichtern auch ehrenamtliche Richter mit. Die Kammern bei den Sozialgerichten sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, die Senate beim Landessozialgericht mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter haben das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter. Sie sind ebenso wie diese unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

Die ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit bringen aufgrund der Zugehörigkeit zu bestimmten Berufs- oder Personengruppen eine besondere Sachkunde mit. So werden z.B. die ehrenamtlichen Richter, die an Entscheidungen über Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende mitwirken, aus den Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber berufen. Für Verfahren zum sozialen Entschädigungsrecht und zum Schwerbehindertenrecht werden zum einen mit diesen Rechtsgebieten besonders vertraute Personen herangezogen, zum anderen Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte.

Die Berufung der ehrenamtlichen Richter erfolgt durch den Präsidenten des Landessozialgerichts. Dabei stützt er sich auf Vorschlagslisten, für deren Erstellung – je nach späterem Einsatzgebiet – u.a. Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Versorgungsämter sowie Kreise und kreisfreie Städte zuständig sind. Ehrenamtliche Richter müssen mindestens 25 Jahre alt sein, und sie sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder dort beschäftigt sein. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre, eine erneute Berufung ist zulässig.

Wer als ehrenamtlicher Richter an einer Sitzung des Sozialgerichts oder des Landessozialgerichts teilnimmt, erhält eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrtkosten und gegebenenfalls Verdienstausfall nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Benachteiligungen durch Arbeitgeber wegen der Ausübung des Ehrenamtes z. B. bei Urlaubsgewährung, Dienstbefreiung oder Beförderungen sind unzulässig und können sogar mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.