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Berufungsverfahren

Wer mit der Entscheidung des Sozialgerichts nicht einverstanden ist, kann grundsätzlich mit der Berufung das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt anrufen. Hinweise dazu sind in der Rechtsmittelbelehrung zu finden, die das Urteil des Sozialgerichts enthält.

Die Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils ist unbedingt einzuhalten. Die Berufung kann fristwahrend beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht eingelegt werden. Sie kann auch bei der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts oder des Landessozialgerichts eingelegt werden.

Berufung kann eingelegt werden, wenn der Streitwert 750 € überschreitet oder wenn es sich um Leistungen für mehr als ein Jahr handelt. Auch das Berufungsverfahren kann vom Kläger selbst geführt werden. Wenn die Berufung wegen des zu geringen Streitwertes nicht zulässig ist, kann das Sozialgericht die Berufung trotzdem zulassen. Das wird es dann tun, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat, also insbesondere wenn eine Rechtsfrage neu ist. Lässt das Sozialgericht die Berufung nicht zu, kann man Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Diese ist begründet, wenn das Sozialgericht die Beschwerde wegen der Bedeutung der Sache hätte zulassen müssen oder dem Gericht ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass das Sozialgericht in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts abgewichen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur beim Landessozialgericht eingelegt werden; hierbei ist ebenfalls die Monatsfrist einzuhalten. Dieses entscheidet abschließend über die Zulassung der Berufung.

Das Verfahren vor dem Landessozialgericht ähnelt dem vor dem Sozialgericht. Auch dieses ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen in vollem Umfang.

Seine Entscheidung, in der Regel auf Grund mündlicher Verhandlung, trifft es in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

Gegen das Urteil des Landessozialgerichts ist die Revision an das Bundessozialgericht grundsätzlich nur möglich, wenn das Landessozialgericht sie in dem Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Das Bundessozialgericht trifft als Revisionsinstanz keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen. Es klärt die streitige Rechtfrage auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Vorgerichtes. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt werden. Auf diese Möglichkeit wird in dem Urteil des Landessozialgerichts hingewiesen. Auch hier ist darauf zu achten, dass die Revisionsfrist von einem Monat nicht versäumt wird. Vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang, d.h. man muss sich durch einen Rechtsanwalt oder den Vertreter einer Gewerkschaft bzw. eines Sozialverbandes vertreten lassen. Prozesskostenhilfe für ein Verfahren beim Bundessozialgericht kann zunächst ohne Rechtsanwalt beantragt werden. Das Bundessozialgericht entscheidet in der mündlichen Verhandlung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.